ANHANG III RL 2011/92/EU

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 GENANNTE AUSWAHLKRITERIEN

1.
MERKMALE DER PROJEKTE

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:
a)
Größe des Projekts;
b)
Kumulierung mit anderen Projekten;
c)
Nutzung der natürlichen Ressourcen;
d)
Abfallerzeugung;
e)
Umweltverschmutzung und Belästigungen;
f)
Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

2.
STANDORT DER PROJEKTE

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:
a)
bestehende Landnutzung;
b)
Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebiets;
c)
Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

i)
Feuchtgebiete,
ii)
Küstengebiete,
iii)
Bergregionen und Waldgebiete,
iv)
Reservate und Naturparks,
v)
durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(1) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(2) ausgewiesene besondere Schutzgebiete,
vi)
Gebiete, in denen die in den Vorschriften der Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
vii)
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,
viii)
historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften.

3.
MERKMALE DER POTENZIELLEN AUSWIRKUNGEN

Die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Projekte sind anhand der in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:
a)
dem Ausmaß der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölkerung);
b)
dem grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
c)
der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen;
d)
der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;
e)
der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

(2)

ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

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