ANHANG III RL 2011/92/EU
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 GENANNTE AUSWAHLKRITERIEN
- 1.
- MERKMALE DER PROJEKTE
Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:- a)
- Größe des Projekts;
- b)
- Kumulierung mit anderen Projekten;
- c)
- Nutzung der natürlichen Ressourcen;
- d)
- Abfallerzeugung;
- e)
- Umweltverschmutzung und Belästigungen;
- f)
- Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.
- 2.
- STANDORT DER PROJEKTE
Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:- a)
- bestehende Landnutzung;
- b)
- Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebiets;
- c)
- Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:
- i)
- Feuchtgebiete,
- ii)
- Küstengebiete,
- iii)
- Bergregionen und Waldgebiete,
- iv)
- Reservate und Naturparks,
- v)
- durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(1) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(2) ausgewiesene besondere Schutzgebiete,
- vi)
- Gebiete, in denen die in den Vorschriften der Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
- vii)
- Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,
- viii)
- historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften.
- 3.
- MERKMALE DER POTENZIELLEN AUSWIRKUNGEN
Die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Projekte sind anhand der in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:- a)
- dem Ausmaß der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölkerung);
- b)
- dem grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
- c)
- der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen;
- d)
- der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;
- e)
- der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.
- (2)
ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
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