ANHANG III RL 2011/92/EU
AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3 (KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)
-
1.
-
Merkmale der projekte
Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:- a)
- Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts;
- b)
- Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten;
- c)
- Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt;
- d)
- Abfallerzeugung;
- e)
- Umweltverschmutzung und Belästigungen;
- f)
- Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind;
- g)
- Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung).
- 2.
- Standort der projekte
Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:- a)
- bestehende und genehmigte Landnutzung;
- b)
- Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;
- c)
- Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:
- i)
- Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen,
- ii)
- Küstengebiete und Meeresumwelt,
- iii)
- Bergregionen und Waldgebiete,
- iv)
- Naturreservate und -parks;
- v)
- durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000-Gebiete;
- vi)
- Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird;
- vii)
- Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,
- viii)
- historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten.
- 3.
- Art und merkmale der potenziellen auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:- a)
- Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);
- b)
- Art der Auswirkungen;
- c)
- grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;
- d)
- Schwere und Komplexität der Auswirkungen;
- e)
- Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;
- f)
- erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;
- g)
- Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte;
- h)
- Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern.
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