ANHANG III RL 2011/92/EU

AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3 (KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)

1.
Merkmale der projekte

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:
a)
Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts;
b)
Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten;
c)
Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt;
d)
Abfallerzeugung;
e)
Umweltverschmutzung und Belästigungen;
f)
Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind;
g)
Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung).

2.
Standort der projekte

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:
a)
bestehende und genehmigte Landnutzung;
b)
Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;
c)
Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

i)
Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen,
ii)
Küstengebiete und Meeresumwelt,
iii)
Bergregionen und Waldgebiete,
iv)
Naturreservate und -parks;
v)
durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000-Gebiete;
vi)
Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird;
vii)
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,
viii)
historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten.

3.
Art und merkmale der potenziellen auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:
a)
Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);
b)
Art der Auswirkungen;
c)
grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;
d)
Schwere und Komplexität der Auswirkungen;
e)
Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;
f)
erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;
g)
Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte;
h)
Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern.

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