Artikel 21 RL 2011/93/EU
Maßnahmen gegen die Werbung für Gelegenheiten zum Missbrauch und Kindersextourismus
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung oder zum Verbot
- a)
- der Verbreitung von Schriften, in denen für die Gelegenheit, eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 zu begehen, geworben wird und
- b)
- der für andere vorgenommenen Organisation — für gewerbliche oder nichtgewerbliche Zwecke — von Reisen, deren Zweck darin besteht, Straftaten nach den Artikeln 3 bis 5 zu begehen.
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