Artikel 10 RL 2011/98/EU

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können von Antragstellern gegebenenfalls die Zahlung von Gebühren für die Bearbeitung der Anträge nach Maßgabe dieser Richtlinie erheben. Die Höhe dieser Gebühren muss verhältnismäßig sein und kann sich auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand zur Bearbeitung der Anträge und zur Erteilung der Erlaubnisse stützen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.