Artikel 11 RL 2011/98/EU
Rechte aufgrund der kombinierten Erlaubnis
Wurde nach einzelstaatlichem Recht eine kombinierte Erlaubnis erteilt, so verleiht sie ihrem Inhaber, solange sie gültig ist, zumindest das Recht auf
- a)
- Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats, sofern der Inhaber alle Zulassungsanforderungen nach einzelstaatlichem Recht erfüllt;
- b)
- freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats innerhalb der Beschränkungen, die im einzelstaatlichen Recht vorgesehen sind;
- c)
- Ausübung der konkreten Beschäftigung, die mit der kombinierten Erlaubnis im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht genehmigt wurde;
- d)
- Information über die Rechte des Inhabers, die ihm gemäß dieser Richtlinie und/oder dem einzelstaatlichen Recht mit der Erlaubnis verliehen werden.
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