Artikel 13 RL 2011/99/EU

Zuständigkeit im Anordnungsstaat

(1) Die zuständige Behörde des anordnenden Staats hat die ausschließliche Zuständigkeit für Entscheidungen in Bezug auf Folgendes:

a)
die Verlängerung, die Überprüfung, die Änderung, den Widerruf und die Rücknahme der Schutzmaßnahme und dementsprechend der Europäischen Schutzanordnung;
b)
die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme als Folge des Widerrufs der Schutzmaßnahme, sofern die Schutzmaßnahme auf der Grundlage eines Urteils im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI oder auf der Grundlage einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI angewendet wurde.

(2) Auf die nach Absatz 1 getroffenen Entscheidungen ist das Recht des anordnenden Staats anwendbar.

(3) Ist ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI bereits einem anderen Mitgliedstaat übermittelt worden oder wird nach dem Erlass einer Europäischen Schutzanordnung einem anderen Mitgliedstaat übermittelt, so werden weitere in diesen Rahmenbeschlüssen vorgesehene Entscheidungen gemäß den einschlägigen Vorschriften jener Rahmenbeschlüsse getroffen.

(4) Ist die Schutzmaßnahme in einem Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI enthalten, das einem anderen Mitgliedstaat übermittelt worden ist oder nach dem Erlass einer Europäischen Schutzanordnung übermittelt wird, und hat die zuständige Behörde des überwachenden Staates nach Artikel 14 jenes Rahmenbeschlusses weitere Entscheidungen getroffen, die sich auf die in der Schutzmaßnahme enthaltenen Verpflichtungen oder Anweisungen auswirken, so wird die Europäische Schutzanordnung von der zuständigen Behörde des anordnenden Staats unverzüglich entsprechend verlängert, überprüft, geändert, widerrufen oder zurückgenommen.

(5) Die zuständige Behörde des anordnenden Staats unterrichtet die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats unverzüglich über eine Entscheidung nach den Absätzen 1oder 4.

(6) Wenn die zuständige Behörde des anordnenden Staats die Europäische Schutzanordnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 widerruft oder zurücknimmt, beendet die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats die gemäß Artikel 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahmen, sobald sie von der zuständigen Behörde des anordnenden Staats ordnungsgemäß unterrichtet wurde.

(7) Hat die zuständige Behörde des anordnenden Staats die Europäische Schutzanordnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 geändert, so geht die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats je nachdem, was im gegebenen Fall sachdienlich ist, wie folgt vor:

a)
sie ändert die auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung erlassenen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 9 oder
b)
sie lehnt die Vollstreckung des geänderten Verbots oder der geänderten Beschränkung ab, wenn diese/s nicht unter die Arten von Verboten oder Beschränkungen gemäß Artikel 5 fällt oder wenn die mit der Europäischen Schutzanordnung übermittelten Angaben gemäß Artikel 7 unvollständig sind oder nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats gemäß Artikel 9 Absatz 4 gesetzten Frist vervollständigt wurden.

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