Artikel 19 RL 2011/99/EU

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

(1) Es steht den Mitgliedstaaten frei, die beim Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte oder Vereinbarungen auch weiterhin anzuwenden, soweit diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieser Richtlinie hinauszugehen, und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Anordnung von Schutzmaßnahmen beitragen.

(2) Es steht den Mitgliedstaaten frei, nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte oder Vereinbarungen zu schließen, soweit diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieser Richtlinie hinauszugehen und zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Anordnung von Schutzmaßnahmen beitragen.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 11. April 2012 über bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Absatz 1, die sie weiterhin anwenden wollen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission auch über alle neuen Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.

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