Artikel 7 RL 2011/99/EU

Form und Inhalt der Europäischen Schutzanordnung

Die Europäische Schutzanordnung wird nach dem Muster in Anhang I ausgestellt. Sie enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
Identität und Staatsangehörigkeit der geschützten Person sowie Identität und Staatsangehörigkeit ihres Vormunds oder ihres Vertreters, wenn die geschützte Person minderjährig oder geschäftsunfähig ist;
b)
Tag, ab dem die geschützte Person im vollstreckenden Staat ihren Wohnsitz hat oder sich dort aufhalten möchte, und der Zeitraum oder die Zeiträume des Aufenthalts, sofern bekannt;
c)
Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats;
d)
Angaben zu dem Rechtsakt (beispielsweise Nummer und Datum), der die Schutzmaßnahme, die dem Erlass der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegt, enthält;
e)
Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände, die zum Erlass der Schutzmaßnahme im anordnenden Staat geführt haben;
f)
Verbote oder Beschränkungen, die der gefährdenden Person mit der der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegenden Schutzmaßnahme auferlegt wurden, Dauer dieser Verbote oder Beschränkungen und gegebenenfalls Angabe der Sanktionen, die ein Verstoß gegen diese Verbote oder Beschränkungen nach sich zieht;
g)
gegebenenfalls Verwendung einer technischen Vorrichtung, die der geschützten Person oder der gefährdenden Person als Mittel zur Vollstreckung der Schutzmaßnahme zur Verfügung gestellt wurde;
h)
Identität und Staatsangehörigkeit der gefährdenden Person sowie ihre Kontaktangaben;
i)
sofern diese Angaben der zuständige Behörde des anordnenden Staats ohne weitere Nachforschungen bekannt ist, Angaben darüber, ob der geschützten Person und/oder der gefährdenden Person im anordnenden Staat Prozesskostenhilfe gewährt worden ist;
j)
gegebenenfalls eine Beschreibung sonstiger Umstände, die auf die Bewertung der Gefahr, die der geschützten Person droht, Einfluss haben könnten;
k)
gegebenenfalls ein ausdrücklicher Hinweis, dass ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI bereits dem überwachenden Staat übermittelt wurde, sofern es sich dabei nicht um den vollstreckenden Staat der Europäischen Schutzanordnung handelt, sowie Angabe der für die Vollstreckung dieses Urteils oder dieser Entscheidung zuständigen Behörde dieses Staats.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.