Artikel 27 RL 2012/18/EU

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt, der durch die Richtlinie 96/82/EG eingerichtet wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.

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