Artikel 29 RL 2012/18/EU
Berichterstattung und Überprüfung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 30. September 2020 und in der Folge alle vier Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 und Artikel 21 Absatz 2 übermittelten Informationen und der in den Datenbanken gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 vorliegenden Informationen sowie unter Berücksichtigung der Umsetzung von Artikel 4 einen Bericht über die Umsetzung und die effiziente Funktionsweise dieser Richtlinie einschließlich von Informationen zu im Hoheitsgebiet der Union eingetretenen schweren Unfälle und deren möglichen Auswirkungen auf die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Die Kommission nimmt im ersten dieser Berichte eine Beurteilung der Notwendigkeit vor, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu ändern. Jeder Bericht kann erforderlichenfalls von einem Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt begleitet werden.
(2) Im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union kann die Kommission prüfen, ob es erforderlich ist, die Frage der finanziellen Verantwortlichkeit des Betreibers in Bezug auf schwere Unfälle einschließlich die Versicherung betreffende Fragen zu behandeln.
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