Artikel 3 RL 2012/18/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Betrieb” den gesamten unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten vorhanden sind; die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse oder Betriebe der oberen Klasse;
2.
„Betrieb der unteren Klasse” einen Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 oder Anhang I Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 angewendet wird;
3.
„Betrieb der oberen Klasse” einen Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 angewendet wird;
4.
„benachbarter Betrieb” einen Betrieb, der sich so nah bei einem anderen Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden;
5.
„neuer Betrieb”

a)
einen Betrieb, in dem die Tätigkeit am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgenommen wird oder der am oder nach diesem Datum errichtet wird; oder
b)
eine Betriebsstätte, die am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgrund von Änderungen ihrer Anlagen oder ihrer Tätigkeiten, die eine Änderung ihres Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, oder einen Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgrund von Änderungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeiten, die eine Änderung seines Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der oberen Klasse wird bzw. umgekehrt;

6.
„bestehender Betrieb” einen Betrieb, auf den am 31. Mai 2015 die Richtlinie 96/82/EG Anwendung findet und der ab dem 1. Juni 2015 ohne Änderung seiner Einstufung als Betrieb der unteren Klasse oder als Betrieb der oberen Klasse in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt;
7.
„sonstiger Betrieb” eine Betriebsstätte, die am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als den in Nummer 4 genannten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, oder einen Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als den in Nummer 5 genannten zu einem Betrieb der oberen Klasse wird bzw. umgekehrt;
8.
„Anlage” eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden; sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für die Tätigkeit dieser Anlage erforderlich sind;
9.
„Betreiber” jede natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb oder eine Anlage betreibt oder kontrolliert oder der — sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen — die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsgewalt oder Entscheidungsgewalt über das technische Funktionieren des Betriebs oder der Anlage übertragen worden ist;
10.
„gefährlicher Stoff” einen Stoff oder ein Gemisch, der/das unter Anhang I Teil 1 fällt oder in Anhang I Teil 2 aufgeführt ist, einschließlich in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts;
11.
„Gemisch” ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht;
12.
„Vorhandensein gefährlicher Stoffe” das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 oder 2 genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen.
13.
„schwerer Unfall” ein Ereignis — z. B. eine Emission, einen Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes —, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diese Richtlinie fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
14.
„Gefahr” das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;
15.
„Risiko” die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;
16.
„Lagerung” das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung;
17.
„die Öffentlichkeit” eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
18.
„die betroffene Öffentlichkeit” die von einer Entscheidung über einen der Sachverhalte gemäß Artikel 15 Absatz 1 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle einschlägigen, nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;
19.
„Inspektion” alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen und Berichten und Folgedokumenten, und alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch die Betriebe zu überprüfen und zu fördern.

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