ANHANG VI WEEE (RL 2012/19/EU)

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE VERBRINGUNG

1.
Um in Fällen, in denen der Besitzer eines Gegenstands behauptet, gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht Elektro- und Elektronik-Altgeräte verbringen zu wollen oder zu verbringen, gebrauchte Geräte von Altgeräten unterscheiden zu können, verlangen die Mitgliedstaaten von dem Besitzer, folgende Belege zum Nachweis dieser Behauptung zur Verfügung zu halten:

a)
eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf der Elektro- und Elektronikgeräte und/oder die Übertragung des Eigentums daran, aus der hervorgeht, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind;
b)
den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in Form einer Kopie der Aufzeichnungen (Prüfbescheinigung, Nachweis der Funktionsfähigkeit) zu jedem Packstück innerhalb der Sendung zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Nummer 3 enthält;
c)
eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Materialien oder Geräte in der Sendung um Abfall im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG handelt; und
d)
angemessenen Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung.

2.
Abweichend hiervon gelten Nummer 1 Buchstaben a und b und Nummer 3 nicht, wenn durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass

a)
Elektro- und Elektronikgeräte als fehlerhaft zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten zurückgesendet werden oder
b)
gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten, für die der Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gilt, versendet werden oder
c)
fehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung, beispielsweise medizinische Geräte oder Teile davon, im Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-Ursachen-Analyse — sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt werden kann —, an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet werden.

3.
Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, verlangen die Mitgliedstaaten, dass gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte die folgenden Stufen zur Prüfung und Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse durchlaufen:

    Stufe 1: Prüfung

    a)
    Prüfung der Funktionsfähigkeit und Bewertung des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe. Welche Prüfungen durchgeführt werden, hängt von der Art des Elektro- bzw. Elektronikgeräts ab. Für die meisten gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräte reicht es, die Funktionsfähigkeit der Hauptfunktionen zu prüfen.
    b)
    Die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung sind aufzuzeichnen.

    Stufe 2: Aufzeichnung des Prüfungsergebnisses

    a)
    Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen, damit sie gelesen werden kann, ohne dass das Gerät ausgepackt werden muss.
    b)
    Die Aufzeichnung enthält folgende Angaben:

    Bezeichnung des Gegenstands (Bezeichnung des Geräts, wenn in Anhang II bzw. in Anhang IV aufgeführt, und Angabe der Kategorie gemäß Anhang I bzw. Anhang III);

    Identifikationsnummer des Gegenstands (Typennummer) (soweit vorhanden);

    Herstellungsjahr (soweit bekannt);

    Name und Anschrift des Unternehmens, das für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zuständig ist;

    Ergebnisse der unter Stufe 1 beschriebenen Prüfungen (einschließlich des Datums der Funktionsfähigkeitsprüfung);

    Art der durchgeführten Prüfungen.

4.
Zusätzlich zu den unter den Nummern 1, 2 und 3 verlangten Unterlagen wird jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt:

a)
ein einschlägiges Beförderungsdokument, beispielsweise CMR-Frachtbrief;
b)
eine Erklärung des Haftpflichtigen zu seiner Haftung.

5.
Fehlen die entsprechenden Unterlagen gemäß den Nummern 1, 2, 3 und 4 zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät und nicht um ein Elektro- oder Elektronik-Altgerät handelt, und fehlt ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung — wofür der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, zu sorgen hat —, so betrachten die Behörden der Mitgliedstaaten einen Gegenstand als Elektro- oder Elektronik-Altgerät und gehen davon aus, dass die Ladung eine illegale Verbringung umfasst. Unter diesen Umständen wird die Ladung gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 behandelt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.