Artikel 1 RL 2012/1/EU

Änderungen der Richtlinie 66/402/EWG

Anhang I Nummer 3 Buchstabe A der Richtlinie 66/402/EWG erhält folgende Fassung:

A.
Oryza sativa:

Die Anzahl der Pflanzen, die erkennbar mit Fusarium fujikuroi infiziert sind, überschreitet nicht

2 je 200 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut,

4 je 200 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der ersten Generation,

8 je 200 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der zweiten Generation.

Die Anzahl der Pflanzen, die sich eindeutig als Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern identifizieren lassen, überschreitet nicht

0 bei der Erzeugung von Basissaatgut,

1 je 100 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der ersten und zweiten Generation.

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