Artikel 1 RL 2012/1/EU

Änderungen der Richtlinie 66/402/EWG

Anhang I Nummer 3 Buchstabe A der Richtlinie 66/402/EWG erhält folgende Fassung:

A.
Oryza sativa:

Die Anzahl der Pflanzen, die erkennbar mit Fusarium fujikuroi infiziert sind, überschreitet nicht

—

2 je 200 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut,

—

4 je 200 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der ersten Generation,

—

8 je 200 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der zweiten Generation.

Die Anzahl der Pflanzen, die sich eindeutig als Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern identifizieren lassen, überschreitet nicht

—

0 bei der Erzeugung von Basissaatgut,

—

1 je 100 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der ersten und zweiten Generation.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.