Präambel RL 2012/1/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(1), insbesondere auf Artikel 21a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Aus den jüngsten Informationen und Studien von Mitgliedstaaten ergibt sich die Notwendigkeit, einen Schwellenwert für das Vorkommen von Pflanzen, die mit Fusarium fujikuroi infiziert sind, auf Feldern festzulegen, auf denen Saatgut von Oryza sativa erzeugt wird, da Fusarium fujikuroi Schäden bei Reis verursacht und auf eine wirksame Behandlung mit den verfügbaren Pflanzenschutzmitteln nicht anspricht. Des Weiteren ergibt sich aus den besagten Studien die Notwendigkeit, das Vorkommen von Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern auf Feldern zu reduzieren, auf denen Saatgut von Oryza sativa erzeugt wird, da beim derzeit geltenden Schwellenwert Ertrag und Qualität von Reissaatgut erheblich gemindert werden.
(2)
In Anbetracht dessen sollte für Felder, auf denen Saatgut von Oryza sativa erzeugt wird, ein Schwellenwert für das Vorkommen von Pflanzen, die mit Fusarium fujikuroi infiziert sind, eingeführt werden; außerdem sollte der Schwellenwert für das Vorkommen von Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern auf Feldern, auf denen Saatgut von Oryza sativa erzeugt wird, für die Erzeugung der Kategorie „zertifiziertes Saatgut” reduziert werden. Diese Schwellenwerte sollten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Studien festgelegt werden.
(3)
Die Richtlinie 66/402/EWG ist daher entsprechend zu ändern.
(4)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309.

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