Artikel 12 EED (RL 2012/27/EU)

Programm für „informierte und kompetente Verbraucher”

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die effiziente Nutzung von Energie durch Kleinabnehmer, auch Privathaushalte, zu fördern und zu erleichtern. Diese Maßnahmen können Teil einer nationalen Strategie sein.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 enthalten diese Maßnahmen eine oder mehrere der folgenden in den Buchstaben a oder b aufgeführten Komponenten:

a)
eine Reihe von Instrumenten und Politiken zur Förderung von Verhaltensänderungen, wie beispielsweise:

i)
steuerliche Anreize,
ii)
Zugang zu Finanzierungsquellen, Finanzhilfen oder Subventionen,
iii)
Bereitstellung von Informationen,
iv)
Projekte mit Beispielcharakter,
v)
Aktivitäten am Arbeitsplatz;

b)
Mittel und Wege, um Verbraucher und Verbraucherorganisationen während der möglichen Einführung intelligenter Zähler einzubeziehen, indem ihnen Folgendes mitgeteilt wird:

i)
kostenwirksame und leicht umsetzbare Möglichkeiten zur Änderung des Energienutzungsverhaltens,
ii)
Informationen über Energieeffizienzmaßnahmen.

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