Artikel 13 EED (RL 2012/27/EU)

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung der aufgrund der Artikel 7 bis 11a und des Artikels 18 Absatz 3 dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften fest und ergreifen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 5. Juni 2014 mit und melden ihr alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen unverzüglich.

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