Artikel 13 RL 2012/29/EU

Anspruch auf Prozesskostenhilfe

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer, die das Recht haben, Partei im Strafverfahren zu werden, und nicht über ausreichende Mittel verfügen, um die Unterstützung eines Rechtsanwalts während des Strafverfahrens zu bezahlen, Zugang zu Prozesskostenhilfe haben, auch, sofern zutreffend, zum Zweck der Beantragung einer Entschädigung.

Die Mitgliedstaaten dürfen eine Überprüfung der Bedürftigkeit des Opfers und/oder der Begründetheit des Falls durchführen, um zu bestimmen, ob Prozesskostenhilfe gewährt wird.

Ist in einem Mitgliedstaat eine Überprüfung der Bedürftigkeit vorgesehen, so sind bei dieser Überprüfung alle relevanten und objektiven Faktoren wie Einkommen, Vermögen und Familiensituation der betreffenden Person, die Kosten eines Rechtsanwalts, der Lebensstandard in dem betreffenden Mitgliedstaat sowie die Abhängigkeit des Opfers vom Täter zu berücksichtigen.

Ist in einem Mitgliedstaat eine Überprüfung der Begründetheit vorgesehen, so sind bei dieser Überprüfung die Schwere der Straftat, die Komplexität des Falles und die Schwere der vom Opfer erlittenen Schädigung zu berücksichtigen.

Die Verfahrensvorschriften, nach denen Opfer Prozesskostenhilfe erhalten, richten sich nach dem einzelstaatlichen Recht.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bestimmte Kategorien von Opfern entsprechend der Festlegung im einzelstaatlichen Recht, wie etwa Opfer im Kindesalter oder Opfer mit Behinderungen, die das Recht haben, Partei im Strafverfahren zu werden, und nicht über ausreichende Mittel verfügen, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.

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