Artikel 14 RL 2012/29/EU
Anspruch auf Kostenerstattung
Die Mitgliedstaaten bieten Opfern, die am Strafverfahren teilnehmen, die Möglichkeit, sich Ausgaben, die ihnen aufgrund ihrer aktiven Teilnahme am Strafverfahren entstanden sind, im Einklang mit ihrer Stellung in der betreffenden Strafrechtsordnung erstatten zu lassen. Die Bedingungen oder Verfahrensvorschriften, nach denen die Opfer gegebenenfalls eine Erstattung erhalten können, richten sich nach dem einzelstaatlichen Recht.
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