Artikel 21 RL 2012/29/EU

Recht auf Schutz der Privatsphäre

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden während des Strafverfahrens geeignete Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre — einschließlich der bei der individuellen Begutachtung des Opfers gemäß Artikel 22 berücksichtigten persönlichen Merkmale — und des Rechts der Opfer und ihrer Familienangehörigen am eigenen Bild treffen können. Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden sämtliche rechtlich zulässigen Maßnahmen zur Verhinderung der öffentlichen Verbreitung aller Informationen, die zur Identifizierung eines Opfers im Kindesalter führen könnte, treffen können.

(2) Zum Schutz der Privatsphäre, der persönlichen Integrität und der personenbezogenen Daten der Opfer fördern die Mitgliedstaaten unter Achtung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit sowie der Freiheit der Medien und ihrer Pluralität, dass die Medien Selbstkontrollmaßnahmen treffen.

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