Artikel 21 RL 2012/29/EU

Recht auf Schutz der Privatsphäre und Nichtoffenlegung personenbezogener Daten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden während des Strafverfahrens geeignete Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre — einschließlich der bei der individuellen Begutachtung des Opfers gemäß Artikel 22 berücksichtigten persönlichen Merkmale — und des Rechts der Opfer und ihrer Familienangehörigen am eigenen Bild treffen können. Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden sämtliche rechtlich zulässigen Maßnahmen zur Verhinderung der öffentlichen Verbreitung aller Informationen, die zur Identifizierung eines Opfers im Kindesalter führen könnte, treffen können.

(2) Zum Schutz der Privatsphäre, der persönlichen Integrität und der personenbezogenen Daten der Opfer fördern die Mitgliedstaaten unter Achtung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit sowie der Freiheit der Medien und ihrer Pluralität, dass die Medien Selbstkontrollmaßnahmen treffen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass personenbezogene Daten zum Wohnort des Opfers oder andere gleichwertige Kontaktdaten wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Opfers dem Täter nicht zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, die Offenlegung ist für die Zwecke des Artikels 7 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erforderlich oder die zuständigen Behörden haben entweder auf Ersuchen oder von Amts wegen im Zuge einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass ein berechtigtes Interesse an der Offenlegung besteht, das gegenüber dem Recht des Opfers auf Schutz personenbezogener Daten überwiegt.

(4) Absatz 3 gilt für Strafverfahren, die nach dem 2. Juli 2029 eingeleitet werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/13/oj).

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