Artikel 22 RL 2012/29/EU
Individuelle Begutachtung der Opfer zur Ermittlung besonderer Unterstützungs- und Schutzbedürfnisse
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer frühzeitig einer individuellen Begutachtung (im Folgenden „individuelle Begutachtung” ) unterzogen werden, damit besondere Unterstützungs- und Schutzbedürfnisse während der Strafverfahren ermittelt werden und festgestellt wird, ob und inwieweit ihnen zusätzliche psychologische Unterstützung im Rahmen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe ca, im Rahmen von Artikel 9a zur Verfügung gestellten Diensten oder Sondermaßnahmen gemäß Artikel 18, 18a, 23 oder 24 infolge der besonderen Gefährdung dieses Opfers hinsichtlich sekundärer und wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung zugutekommen würden.
Die Mitgliedstaaten bestimmen die praktische Organisation der individuellen Begutachtung von Opfern.
(1a) Die individuelle Begutachtung wird so früh wie möglich eingeleitet, beispielsweise beim Erstkontakt des Opfers mit den zuständigen Behörden, und dauert je nach den besonderen Bedürfnissen jedes Opfers so lange wie nötig. Ergibt die erste Phase der individuellen Begutachtung durch die Behörden des Erstkontakts, dass es einer erweiterten Begutachtung bedarf, so wird diese Begutachtung je nach den individuellen Bedürfnissen der Opfer und der Phase des Verfahrens, sofern angemessen, in Zusammenarbeit oder Abstimmung mit den einschlägigen Einrichtungen und Stellen sowie mit allgemeinen und spezialisierten Unterstützungsdiensten durchgeführt, was auch die Vermittlung an diese Dienste einschließt.
Die individuelle Begutachtung wird von entsprechend geschultem Personal zum Wohl des Opfers durchgeführt, wobei besonderes Augenmerk darauf gelegt wird, eine sekundäre oder wiederholte Viktimisierung zu verhindern.
Die zuständigen Behörden, Einrichtungen und Stellen sowie Unterstützungsdienste reagieren unverzüglich und in koordinierter Weise auf Unterstützungs- und Schutzbedürfnisse der Opfer.
(2) Bei der individuellen Begutachtung wird Folgendes berücksichtigt:
- a)
- die persönlichen Merkmale des Opfers, einschließlich einschlägiger Erfahrungen von Diskriminierung, auch wenn sie auf intersektionalen Gründen wie Geschlecht, einschließlich Geschlechtsidentität, Alter, Behinderung, Aufenthaltsstatus, Religion oder Weltanschauung, Sprache, Rasse, soziale oder ethnische Herkunft und sexuelle Ausrichtung beruht;
- b)
- die Art oder das Wesen der Straftat;
- c)
- die Umstände der Straftat;
- d)
- die Beziehung zum Straftäter und die vom Straftäter ausgehende Gefahr.
(3) Im Rahmen der individuellen Begutachtung erhalten folgende Opfer besondere Aufmerksamkeit:
- a)
- Opfer, die infolge der Schwere oder Wiederholung der Straftat eine beträchtliche Schädigung erlitten haben;
- b)
- Opfer, die Hasskriminalität oder in diskriminierender Absicht begangenen Straftaten, die insbesondere im Zusammenhang mit ihren persönlichen Merkmalen stehen könnten, erlitten haben;
- c)
- Opfer, die aufgrund ihrer Beziehung zum Täter und ihrer Abhängigkeit von ihm besonders gefährdet sind.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind Opfer von Terrorismus, organisierter Kriminalität, Menschenhandel, geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, sexueller Gewalt, einschließlich sexuellen Missbrauchs von Kindern, Ausbeutung oder Hassdelikten, Folter, zwangsweisem Verschwindenlassen, Opfer mit Behinderung und Opfer von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Verbrechen der Aggression im Sinne der Artikel 6, 7, 8 und 8bis des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs gebührend zu berücksichtigen. Besondere Aufmerksamkeit erhalten gegebenenfalls Personen, die Opfer von Online-Formen dieser Straftaten geworden sind, sowie Opfer, die unter mehr als eine dieser Kategorien fallen.
Die individuelle Begutachtung trägt, sofern relevant und angemessen, den besonderen Bedürfnissen etwaiger Familienangehöriger des Opfers Rechnung.
(3a) Besondere Aufmerksamkeit erhält im Rahmen der individuellen Begutachtung die in Absatz 2 Buchstabe d genannte vom Straftäter ausgehende Gefahr, beispielsweise die Gefahr
- a)
- von gewalttätigem Verhalten,
- b)
- von Körperverletzung,
- c)
- des Gebrauchs von Waffen,
- d)
- der Verbindung zu oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
- e)
- von Drogen- oder Alkoholmissbrauch,
- f)
- von Kindesmissbrauch,
- g)
- psychischer Probleme,
- h)
- von Nachstellungsverhalten oder
- i)
- von Drohungen oder Hetze.
(4) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Opfer im Kindesalter als Opfer mit besonderen Unterstützungs- und Schutzbedürfnissen, da bei ihnen die Gefahr der sekundären und wiederholten Viktimisierung, der Einschüchterung und der Vergeltung besteht. Um festzustellen, ob und inwieweit ihnen Sondermaßnahmen nach den Artikeln 18, 18a, 23 und 24 zugutekommen würden, werden Opfer im Kindesalter der individuellen Begutachtung unterzogen. Die individuelle Begutachtung von Opfern im Kindesalter wird im Rahmen der in Artikel 9a genannten gezielten und integrierten Unterstützungsdienste organisiert und trägt den möglicherweise infolge einer Straftat auftretenden besonderen Bedürfnissen von Opfern im Kindesalter, die ohne elterliche Fürsorge leben, Rechnung.
(5) Die individuelle Begutachtung kann je nach Schwere der Tat und Ausmaß der erkennbaren Schädigung des Opfers mehr oder weniger umfassend sein.
(6) Die Opfer werden eng in die individuelle Begutachtung einbezogen; dabei werden ihre Wünsche berücksichtigt, unter anderem auch der Wunsch, nicht in den Genuss von Sondermaßnahmen nach den Artikeln 8, 9, 9a, 23 und 24 zu kommen.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die individuelle Begutachtung entsprechend den individuellen Bedürfnissen des Opfers überprüft wird und dass erforderlichenfalls neue Maßnahmen ergriffen oder laufende Maßnahmen angepasst werden, um den individuellen Bedürfnissen des Opfers Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen der sich ändernden Situation des Opfers entsprechen. Tritt eine wesentliche Änderung bei den Elementen ein, die der individuellen Begutachtung zugrunde liegen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die individuelle Begutachtung im Zuge des Strafverfahrens aktualisiert wird.
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