Artikel 24 RL 2012/29/EU
Schutzanspruch von Opfern im Kindesalter während des Strafverfahrens
(1) Ist das Opfer ein Kind, so stellen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in Artikel 23 vorgesehenen Maßnahmen sicher, dass
- a)
- sämtliche Vernehmungen des Opfers im Kindesalter in strafrechtlichen Ermittlungen audiovisuell aufgezeichnet werden können und die Aufzeichnung als Beweismittel in Strafverfahren verwendet werden kann;
- b)
- die zuständigen Behörden bei strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren im Einklang mit der Stellung des Opfers in der betreffenden Strafrechtsordnung für Opfer im Kindesalter einen besonderen Vertreter bestellen, wenn die Träger des elterlichen Sorgerechts nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts das Opfer im Kindesalter aufgrund eines Interessenkonflikts zwischen ihnen und dem Opfer im Kindesalter nicht vertreten dürfen oder wenn es sich um ein unbegleitetes oder von seiner Familie getrenntes Opfer im Kindesalter handelt;
- c)
- das Opfer im Kindesalter — wenn es das Recht auf einen Rechtsanwalt hat — in Verfahren, in denen es einen Interessenkonflikt zwischen dem Opfer im Kindesalter und den Trägern des elterlichen Sorgerechts gibt oder geben könnte, das Recht auf rechtlichen Rat und rechtliche Vertretung in seinem eigenen Namen hat.
Die Verfahrensvorschriften für die audiovisuellen Aufzeichnungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und für deren Verwendung richten sich nach dem einzelstaatlichen Recht.
(2) Konnte das Alter eines Opfers nicht festgestellt werden und gibt es Grund zu der Annahme, dass es sich bei dem Opfer um ein Kind handelt, so gilt das Opfer für die Zwecke dieser Richtlinie als Kind.
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