Artikel 25 RL 2012/29/EU

Schulung der betroffenen Berufsgruppen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Amtsträger, die voraussichtlich mit Opfern in Kontakt kommen, etwa Polizeibedienstete und Gerichtsbedienstete, eine für ihren Kontakt mit den Opfern angemessene allgemeine wie auch spezialisierte Schulung erhalten, um bei ihnen das Bewusstsein für die Bedürfnisse der Opfer zu erhöhen, um sie in die Lage zu versetzen, unvoreingenommen, respektvoll, diskriminierungsfrei und professionell sowie – falls angezeigt – in einer trauma-, geschlechter- oder behinderungssensiblen bzw. kindgerechten Weise mit den Opfern umzugehen und sekundäre Viktimisierung zu verhindern. Es werden ferner Schulungen in Bezug auf Opfer von Cyberkriminalität angeboten.

(2) Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation der Justiz innerhalb der Union ergreifen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass an Ermittlungen und Strafverfahren beteiligte Richter und Staatsanwälte sowohl allgemeine als auch spezialisierte Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erhalten, die der Rolle dieser Richter und Staatsanwälte entsprechen. Solche Schulungen müssen menschenrechtsbasiert, opferzentriert, geschlechtersensibel sowie behinderten- und kindgerecht sein.

(3) Unbeschadet der Unabhängigkeit der rechtsberatenden Berufe empfehlen die Mitgliedstaaten, dass Personen, die für die Schulung von Rechtsanwälten zuständig sind, sowohl allgemeine als auch spezialisierte Schulungen anbieten, um das Bewusstsein von Rechtsanwälten für die Bedürfnisse der Opfer zu stärken und um sie zu befähigen, mit Opfern in einer trauma-, geschlechter- und behinderungssensiblen sowie kindgerechten Weise zu behandeln.

(4) Die Mitgliedstaaten fördern über ihre öffentlichen Stellen oder durch die Finanzierung von Organisationen zur Opferunterstützung Initiativen, die ermöglichen, dass diejenigen,, die Opferunterstützung leisten oder Wiedergutmachungsdienste zur Verfügung stellen, eine ihrem Kontakt mit den Opfern angemessene Schulung erhalten und die beruflichen Verhaltensregeln beachten, mit denen sichergestellt wird, dass sie ihre Tätigkeit unvoreingenommen, respektvoll, diskriminierungsfrei, kindgerecht und professionell ausführen.

(5) Entsprechend den jeweiligen Aufgaben, der Art und der Intensität des Kontakts mit den Opfern muss die Schulung darauf abzielen, die Angehörigen der betroffenen Berufsgruppeneinschließlich der Gesundheitsberufe in die Lage zu versetzen, die Opfer anzuerkennen und respektvoll, professionell und diskriminierungsfrei zu behandeln.

(6) Bei den in diesem Artikel genannten Schulungen sind die in Artikel 26a Absatz 1 genannten Protokolle oder Leitlinien zu berücksichtigen.

(7) Die in diesem Artikel genannten Schulungen, die in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen, werden regelmäßig durchgeführt. Jeder Mitgliedstaat ergreift Maßnahmen, um die für diese Schulungen zuständigen Stellen und Organisationen dabei zu unterstützen, solche Schulungen zu entwickeln, durchzuführen und den Erhalt solcher Schulungen sowie deren Qualität und Verfügbarkeit im gesamten Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats sicherzustellen.

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