Artikel 26 RL 2012/29/EU
Zusammenarbeit und Koordinierung von Diensten
(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, die Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und im einzelstaatlichen Recht festgelegten Rechte der Opfer durch diese Opfer zu verbessern. Mit dieser Zusammenarbeit werden mindestens die folgenden Ziele verfolgt:
- a)
- der Austausch bewährter Verfahren;
- b)
- eine einzelfallbezogene Konsultation sowie
- c)
- die Unterstützung europäischer Netze, die sich mit Fragen befassen, die für die Rechte der Opfer unmittelbar von Belang sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden in der Lage sind, die personenbezogenen Daten von Opfern im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht mit oder, in Fällen, in denen das Opfer nicht in der Lage ist, seine Einwilligung zu erteilen, ohne Einwilligung des Opfers zu verarbeiten, was die Übermittlung dieser personenbezogenen an die zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats des Opfers einschließt.
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