Artikel 26 RL 2012/29/EU

Zusammenarbeit und Koordinierung von Diensten

(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, die Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und im einzelstaatlichen Recht festgelegten Rechte der Opfer durch diese Opfer zu verbessern. Mit dieser Zusammenarbeit werden mindestens die folgenden Ziele verfolgt:

a)
der Austausch bewährter Verfahren;
b)
eine einzelfallbezogene Konsultation sowie
c)
die Unterstützung europäischer Netze, die sich mit Fragen befassen, die für die Rechte der Opfer unmittelbar von Belang sind.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, auch über das Internet, die darauf abzielen, die in dieser Richtlinie dargelegten Rechte bekannt zu machen, das Risiko der Viktimisierung zu verringern und die negativen Auswirkungen von Straftaten und das Risiko der sekundären und wiederholten Viktimisierung, der Einschüchterung und der Vergeltung zu minimieren, insbesondere durch die Ausrichtung der Maßnahmen auf gefährdete Gruppen wie Kinder und Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt und von Gewalt in engen Beziehungen. Zu diesen Maßnahmen können Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme gehören, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren.

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