Artikel 28 RL 2012/29/EU
Bereitstellung von Daten und Statistiken
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um ein System für die Erhebung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken über Opfer einzurichten.
Die Statistiken umfassen mindestens die folgenden, auf zentraler Ebene verfügbaren Daten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Altersgruppe (Kind/Erwachsener) des Opfers sowie, sofern möglich und relevant, der Beziehung zwischen Opfer und dem Täter und der Art der Straftat:
- a)
- die Zahl der Opfer;
- b)
- die Zahl und Art der angezeigten Straftaten.
Die Statistiken umfassen außerdem auf zentraler Ebene verfügbare Daten, aus denen hervorgeht, wie die Opfer ihre in dieser Richtlinie festgelegten Rechte wahrgenommen haben. Für die Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten Daten heranziehen, die auf der Grundlage einschlägiger Rechtsakte der Union erhoben wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten streben an, die in diesem Artikel genannten statistischen Daten auf der Grundlage einer gemeinsamen Untergliederung zu erheben, die in Zusammenarbeit mit der Kommission (Eurostat) und nach den von der Kommission (Eurostat) ausgearbeiteten Standards sowie in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Behörden erarbeitet wird. Sie übermitteln diese Daten alle drei Jahre der Kommission (Eurostat). Die übermittelten Daten dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
(3) Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Erhebung, Erstellung und Verbreitung verfügbarer Statistiken über Opfer von Straftaten und bei der Berichterstattung über verfügbare Daten, aus denen hervorgeht, wie und in welchem Umfang die Opfer ihre in dieser Richtlinie festgelegten Rechte wahrgenommen haben.
(4) Die Kommission (Eurostat) unterstützt die Mitgliedstaaten bei der in Absatz 1 genannten Datenerhebung, indem sie unter anderem gemeinsame Standards festlegt.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen die erhobenen Statistiken der Öffentlichkeit in einer leicht zugänglichen und verständlichen Weise zur Verfügung. Die Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
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