Artikel 28 RL 2012/29/EU
Bereitstellung von Daten und Statistiken
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 16. November 2017 und danach alle drei Jahre die verfügbaren Daten, aus denen hervorgeht, wie und in welchem Umfang die Opfer ihre in dieser Richtlinie festgelegten Rechte wahrgenommen haben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.