Artikel 29 RL 2012/29/EU

Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 2. Juli 2032 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. In dem Bericht bewertet sie, inwieweit die Mitgliedstaaten die Maßnahmen getroffen haben, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, einschließlich der technischen Umsetzung und insbesondere der Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten Artikel 9a Absatz 3 umsetzen. Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht die Erkenntnisse der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und von Eurostat.

Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

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