Artikel 30 RL 2012/29/EU
Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI
Der Rahmenbeschluss 2001/220/JI wird in Bezug auf die Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung in einzelstaatliches Recht durch diese Richtlinie ersetzt.
In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, gelten Verweise auf jenen Rahmenbeschluss als Verweise auf diese Richtlinie.
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