Artikel 27 RL 2012/30/EU
(1) Die Inpfandnahme eigener Aktien durch die Gesellschaft selbst oder durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person ist den in Artikel 21, Artikel 22 Absatz 1 und den Artikeln 24 und 25 genannten Arten des Erwerbs gleichgestellt.
(2) Die Mitgliedstaaten brauchen Absatz 1 nicht auf die laufenden Geschäfte von Banken und anderen Finanzinstituten anzuwenden.
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