ANHANG VI RL 2012/34/EU

ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF EISENBAHNINFRASTRUKTURKOSTEN UND ZUGANGSENTGELTE

1.
Die Paare, die von den Infrastrukturbetreibern zu berücksichtigen sind, wenn sie eine Liste von Marktsegmenten im Hinblick auf die Einführung von Aufschlägen in der Entgeltregelung gemäß Artikel 32 Absatz 1 festlegen, umfassen mindestens die folgenden:

a)
Personenverkehr/Güterverkehr,
b)
Gefahrgutzüge/andere Güterzüge,
c)
Inländischer Verkehr/grenzüberschreitender Verkehr,
d)
Kombinierter Verkehr/Direktverkehr,
e)
Personenstadt- oder -regionalverkehr/Personenfernverkehr,
f)
Ganzzüge/Einzelwagenverkehr,
g)
Netzfahrplan/Gelegenheitsverkehr.

2.
Für leistungsabhängige Entgeltregelungen nach Artikel 35 gelten die folgenden Grundsätze:

a)
Um ein vereinbartes Leistungsniveau zu erreichen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Verkehrsdienstes nicht zu gefährden, vereinbart der Infrastrukturbetreiber mit den Antragstellern die Eckwerte der leistungsabhängigen Entgeltregelung, insbesondere die Dauer von Verspätungen und die Grenzwerte, ab denen nach Maßgabe der leistungsabhängigen Entgeltregelung Zahlungen fällig werden, und zwar sowohl für Einzelfahrten als auch für sämtliche Zugbewegungen, die ein Eisenbahnunternehmen in einer bestimmten Zeit durchführt.
b)
Der Infrastrukturbetreiber teilt den Eisenbahnunternehmen den Netzfahrplan, anhand dessen die Verspätungen berechnet werden, mindestens fünf Tage vor der Zugfahrt mit. Im Falle höherer Gewalt oder kurzfristiger Netzfahrplanänderungen kann der Infrastrukturbetreiber eine kürzere Mitteilungsfrist anwenden.
c)
Alle Verspätungen sind einer der nachstehenden Kategorien und Unterkategorien zuzuordnen:

1.
Betriebs-/Planungsmanagement des Infrastrukturbetreibers
1.1.
Fahrplanerstellung
1.2.
Zugbildung
1.3.
Fehler im Betriebsverfahren
1.4.
Falsche Anwendung der Vorrangregeln
1.5.
Personal
1.6.
Andere Ursachen
2.
Infrastruktureinrichtungen des Infrastrukturbetreibers
2.1.
Signalanlagen
2.2.
Signalanlagen an Bahnübergängen
2.3.
Telekommunikationsanlagen
2.4.
Stromversorgungseinrichtungen
2.5.
Gleis
2.6.
Bauwerke
2.7.
Personal
2.8.
Andere Ursachen
3.
Dem Infrastrukturbetreiber zuzuschreibende bautechnische Ursachen
3.1.
Geplante Bauarbeiten
3.2.
Probleme bei der Ausführung von Bauarbeiten
3.3.
Geschwindigkeitsbeschränkung wegen schadhafter Gleise
3.4.
Andere Ursachen
4.
Anderen Infrastrukturbetreibern zuzuschreibende Probleme
4.1.
verursacht durch den vorgelagerten Infrastrukturbetreiber
4.2.
verursacht durch den nachgelagerten Infrastrukturbetreiber
5.
Dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreibende kommerzielle Ursachen
5.1.
Überschreitung der Haltezeit
5.2.
Antrag des Eisenbahnunternehmens
5.3.
Ladevorgänge
5.4.
Ladeprobleme
5.5.
Zugvorbereitung
5.6.
Personal
5.7.
Andere Ursachen
6.
Fahrzeuge des Eisenbahnunternehmens
6.1.
Umlaufplanerstellung und -änderung
6.2.
Zugbildung durch das Eisenbahnunternehmen
6.3.
Probleme mit Reisezugwagen
6.4.
Probleme mit Güterwagen
6.5.
Probleme mit Fahrzeugen, Lokomotiven und Triebwagen
6.6.
Personal
6.7.
Andere Ursachen
7.
Anderen Eisenbahnunternehmen zuzuschreibende Probleme
7.1.
verursacht durch das nachgelagerte Eisenbahnunternehmen
7.2.
verursacht durch das vorgelagerte Eisenbahnunternehmen
8.
Externe Ursachen, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind
8.1.
Streik
8.2.
Verwaltungsformalitäten
8.3.
Äußere Einflüsse
8.4.
Wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen
8.5.
Verspätung durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz
8.6.
Andere Ursachen
9.
Sekundäre Ursachen, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind
9.1.
Gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken
9.2.
Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges
9.3.
Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges
9.4.
Umlauf
9.5.
Anschlüsse
9.6.
Weitere Untersuchung erforderlich.

d)
Verspätungen sollten nach Möglichkeit nur einer einzigen Organisation zugeschrieben werden, wobei sowohl die Verantwortung für die Störung als auch die Fähigkeit zur Wiederherstellung des normalen Verkehrsbetriebs zu berücksichtigen sind.
e)
Bei der Berechnung der Zahlungen ist die durchschnittliche Verspätung von Eisenbahnverkehrsdiensten zu berücksichtigen, für die ähnliche Pünktlichkeitsanforderungen gelten.
f)
Der Infrastrukturbetreiber teilt den Eisenbahnunternehmen so rasch wie möglich die Berechnung der nach der leistungsabhängigen Entgeltregelung fälligen Zahlungen mit. Die Berechnung umfasst sämtliche verspäteten Zugfahrten innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat.
g)
Unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe und des Artikels 56 ist für Streitfälle in Bezug auf die leistungsabhängige Entgeltregelung ein Streitbeilegungssystem einzurichten, damit solche Angelegenheiten rasch bereinigt werden können. Dieses Streitbeilegungssystem gewährleistet Unparteilichkeit gegenüber den beteiligten Parteien. Gelangt dieses System zur Anwendung, ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Entscheidung zu treffen.
h)
Auf der Grundlage der in der leistungsabhängigen Entgeltregelung vereinbarten Eckwerte veröffentlicht der Infrastrukturbetreiber einmal jährlich das von den Eisenbahnunternehmen im Jahresdurchschnitt erzielte Leistungsniveau.

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