Artikel 1 RL 2012/4/EU
Die Richtlinie 2008/43/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 2 werden die Buchstaben d, e und f angefügt:
- d)
- Anzündschnüre, bei denen es sich um schnurartige, nicht detonierende Anzündvorrichtungen handelt;
- e)
- Sicherheitsanzündschnüre, die aus einer Seele aus feinkörnigem Schwarzpulver bestehen, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt sind; sie brennen nach dem Anzünden mit vorherbestimmter Geschwindigkeit und ohne jegliche explosive Wirkung ab;
- f)
- Anzündhütchen, die aus Metall- oder Kunststoffkapseln bestehen, in denen eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen, die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist. Sie dienen als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als Perkussionsanzünder für Treibladungen.
- 2.
-
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 7
Sprengkapseln Bei Sprengkapseln steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf die Sprengkapselhülse aufgedruckt oder gestempelt. Ein dazugehöriges Etikett wird auf jedem Behälter mit Sprengkapseln angebracht.
Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das auf jeder Sprengkapsel angebracht wird, sowie ein dazugehöriges elektronisches Etikett für jeden Behälter mit Sprengkapseln.
- 3.
-
Die Artikel 9 und 10 erhalten folgende Fassung:
Artikel 9
Primer und Booster Bei anderen Primern als den in Artikel 2 genannten und bei Boostern steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf derartige Primer oder Booster aufgedruckt. Ein dazugehöriges Etikett wird auf jedem Behälter mit derartigen Primern oder Boostern angebracht.
Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das auf jedem derartigen Primer oder Booster angebracht wird, sowie ein dazugehöriges elektronisches Etikett für jeden Behälter mit derartigen Primern oder Boostern.
Artikel 10Sprengschnüre Bei Sprengschnüren steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf die Rolle aufgedruckt. Die eindeutige Kennzeichnung wird alle fünf Meter entweder auf der äußeren Umhüllung der Sprengschnüre angebracht oder auf der gepressten inneren Plastikschicht unmittelbar unter der Außenfaser der Sprengschnüre. Ein dazugehöriges Etikett wird auf jedem Behälter mit Sprengschnüren angebracht.
Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das in der Sprengschnur angebracht wird, sowie ein dazugehöriges elektronisches Etikett für jeden Behälter mit Sprengschnüren.
- 4.
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Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 5. April 2013 an. Die Bestimmungen gemäß Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 13 und 14 wenden sie jedoch ab dem 5. April 2015 an.
- 5.
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Folgender Artikel 15a wird eingefügt:
Artikel 15a
Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2020 eine Überprüfung durch, um zu beurteilen, ob es aufgrund des technischen Fortschritts möglich ist, die Ausnahmebestimmungen gemäß Nummer 3 des Anhangs zu widerrufen.
- 6.
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Der Nummer 3 des Anhangs werden folgende Absätze angefügt:
Bei Artikeln, die zu klein sind, um die Angaben unter Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i und ii sowie unter Nummer 2 anzubringen oder bei denen es aufgrund ihrer Form oder ihres Designs technisch nicht möglich ist, eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen, wird eine eindeutige Kennzeichnung auf jeder kleinsten Verpackungseinheit angebracht.
Jede kleinste Verpackungseinheit wird versiegelt.
Jede Sprengkapsel oder Booster, der unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 2 fällt, wird mit den Angaben unter Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i und ii dauerhaft so gekennzeichnet, dass die Angaben gut leserlich sind. Die Anzahl der enthaltenen Sprengkapseln oder Booster wird auf der kleinsten Verpackungseinheit aufgedruckt.
Jede Sprengschnur, die unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 2 fällt, wird auf der Rolle oder Spule und gegebenenfalls auf der kleinsten Verpackungseinheit mit der eindeutigen Kennzeichnung markiert.
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