Präambel RL 2012/4/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anzündschnüre, einschließlich Sicherheitsanzündschnüre und Anzündhütchen, fallen unter die Richtlinie 93/15/EWG, werden jedoch eher für pyrotechnische als für Explosivzwecke verwendet. Die potenziellen Auswirkungen ihres Missbrauchs dürften den Auswirkungen des Missbrauchs von pyrotechnischen Gegenständen ähneln, die einen geringen Gefährlichkeitsgrad aufweisen, sodass diese Auswirkungen im Vergleich zu anderen Arten von Explosivstoffen viel geringer ausfallen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Anzündschnüre, einschließlich Sicherheitsanzündschnüre und Anzündhütchen, von dem Verfahren zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke ausgenommen werden.
(2)
Die Entwicklung von Computersystemen zur Umsetzung des Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen hat länger gedauert als ursprünglich erwartet. Ein Aufschub der Anwendung der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission(2) ist notwendig, um der Explosivstoffindustrie zusätzliche Zeit einzuräumen, um die für die Umsetzung der Richtlinie 2008/43/EG notwendigen elektronischen Systeme umfassend zu entwickeln, zu prüfen, zu validieren und somit deren Sicherheit zu erhöhen. Um dies zu ermöglichen, sollte die Verpflichtung der Hersteller und Einführer zur Kennzeichnung von Explosivstoffen um ein Jahr bis zum 5. April 2013 aufgeschoben werden. Zusätzliche Zeit ist notwendig, damit die notwendigen elektronischen Rückverfolgungssysteme von allen Akteuren in der Lieferkette eingerichtet werden können. Zudem befinden sich Bestände von Explosivstoffen mit längerer Haltbarkeitsdauer, die früher hergestellt und nicht gemäß der Richtlinie 2008/43/EG zu kennzeichnen waren, weiterhin in der Lieferkette und es ist nicht sinnvoll, die Unternehmen zu verpflichten, verschiedene Arten von Aufzeichnungen zu führen. Die Verpflichtungen zur Datenerfassung und Aufzeichnung sollten daher um drei Jahre bis zum 5. April 2015 aufgeschoben werden.
(3)
Bestimmte Artikel sind zu klein, um den Code der Produktionsstätte und die elektronisch lesbaren Informationen anzubringen. Auf bestimmten anderen Artikeln ist es technisch aufgrund ihrer Form oder ihres Designs nicht möglich, eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen. In diesen Fällen sollten die erforderlichen Angaben auf jeder kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden. Der künftige technische Fortschritt könnte es möglich machen, den Code der Produktionsstätte und die elektronisch lesbaren Informationen auf derartigen Artikeln anzubringen. Die Kommission sollte daher bis Ende 2020 eine Überprüfung durchführen, um zu beurteilen, ob die erforderlichen Angaben auf den Artikeln selbst angebracht werden können.
(4)
Die Richtlinie 2008/43/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 93/15/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.

(2)

ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8.

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