Artikel 3 RL 2013/10/EU

Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 19. März 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Juni 2014 in Bezug auf Aerosolpackungen, die einen Stoff enthalten, an.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juni 2015 in Bezug auf Aerosolpackungen, die Gemische enthalten, an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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