Artikel 2 RL 2013/10/EU

Übergangsbestimmungen

1. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 dritter Unterabsatz dürfen Aerosolpackungen, die Gemische enthalten, vor dem 1. Juni 2015 gemäß Artikel 1 gekennzeichnet sein.

2. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 dritter Unterabsatz müssen Aerosolpackungen, die Gemische enthalten und die vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, vor dem 1. Juni 2017 nicht gemäß Artikel 1 neu gekennzeichnet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.