Artikel 2 RL 2013/10/EU
Übergangsbestimmungen
1. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 dritter Unterabsatz dürfen Aerosolpackungen, die Gemische enthalten, vor dem 1. Juni 2015 gemäß Artikel 1 gekennzeichnet sein.
2. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 dritter Unterabsatz müssen Aerosolpackungen, die Gemische enthalten und die vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, vor dem 1. Juni 2017 nicht gemäß Artikel 1 neu gekennzeichnet werden.
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