Artikel 1 RL 2013/10/EU

Änderungen der Richtlinie 75/324/EWG

Die Richtlinie 75/324/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Einleitung erhält folgende Fassung:

(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) muss jede Aerosolpackung oder ein Etikett, das daran befestigt ist, wenn auf der Aerosolpackung wegen ihrer geringen Größe keine Angaben angebracht werden können (Gesamtfassungsvermögen von 150 ml oder weniger), gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:

b)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
die unter Nummer 2.2 des Anhangs aufgeführten Angaben,

2.
Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 werden die Nummern 1.7a und 1.7b eingefügt:

1.7a
Stoff

Für „Stoff” gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

1.7b
Gemisch

Für „Gemisch” gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

b)
Unter Nummer 2 erhalten die Nummern 2.2 bis 2.4 folgende Fassung:

2.2.
Kennzeichnung

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss die Aerosolpackung gut sichtbar die folgende lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung tragen:
a)
Unabhängig vom Inhalt:

i)
den Gefahrenhinweis H229: „Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten” ;
ii)
die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.2 enthaltenen Sicherheitshinweise P210 und P251;
iii)
die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.4 enthaltenen Sicherheitshinweise P410 + P412;
iv)
der in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.1 enthaltene Sicherheitshinweis P102, wenn es sich bei der Aerosolpackung um ein Verbraucherprodukt handelt;
v)
sonstige zusätzliche Sicherheitshinweise, mit denen Verbraucher auf die spezifischen Gefahren des Produktes hingewiesen werden; ist eine Aerosolpackung mit einer separaten Gebrauchsanweisung versehen, müssen auch in diese Sicherheitshinweise aufgenommen werden.

b)
Das Signalwort „Achtung” , wenn gemäß der Kriterien von Nummer 1.9 das Aerosol als „nicht entzündbar” eingestuft ist.
c)
Das Signalwort „Achtung” sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang I Tabelle 2.3.2 vorgesehenen Etikettierungsbestandteile für „entzündbare Aerosole der Kategorie 2” , wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als „entzündbar” eingestuft ist.
d)
Das Signalwort „Gefahr” sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang I Tabelle 2.3.2 vorgesehenen Etikettierungsbestandteile für „entzündbare Aerosole der Kategorie 1” , wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als „extrem entzündbar” eingestuft ist.

2.3.
Volumen der flüssigen Phase

Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase nicht mehr als 90 % des Nettofassungsraums einnehmen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 353, 31.12.2008, S. 1.

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