Präambel RL 2013/10/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen(1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch die Klassifizierungskriterien im Anhang von Richtlinie 75/324/EWG werden Aerosolpackungen in „nicht entzündlich” , „entzündlich” und „hoch entzündlich” unterteilt. Wird eine Aerosolpackung als „entzündlich” oder „hoch entzündlich” eingestuft, so muss sie das Flammensymbol und die Sicherheitsratschläge S2 und S16 tragen, die in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(2) enthalten sind.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen(3) sieht die Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in der Europäischen Union vor. Darin sind auf Unionsebene die Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen festgelegt, die in dem auf internationaler Ebene im Rahmen der Vereinten Nationen verabschiedeten „Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien” vorgesehen sind.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird die Richtlinie 67/548/EWG und die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen(4) mit Wirkung vom 1. Juni 2015 aufheben und ersetzen. Daher sollten die Kennzeichnungsvorschriften der Richtlinie 75/324/EWG an diese Verordnung angepasst werden.
(4)
In Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte zwischen dem Datum der Anwendbarkeit nationaler Umsetzungsvorschriften für Aerosolpackungen, die einen einzigen Stoff enthalten, und dem Datum der Anwendbarkeit nationaler Umsetzungsvorschriften für Aerosolpackungen, die Gemische enthalten, unterschieden werden. Jedoch sollte es Herstellern von Aerosolpackungen, die Gemische enthalten, erlaubt sein, die in dieser Richtlinie enthaltenen Anforderungen an die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis früher anzuwenden.
(5)
In Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands für Unternehmen gilt für Aerosolpackungen, die Gemische enthalten und die vor dem 1. Juni 2015 gemäß den geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind sowie bis zu diesem Datum in Verkehr gebracht werden, eine Übergangsfrist, um deren weitere Vermarktung ohne eine neuerliche Kennzeichnung zu ermöglichen.
(6)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie über Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.

(2)

ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(3)

ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(4)

ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

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