Artikel 1 RL 2013/14/EU
Änderung der Richtlinie 2003/41/EG
In Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG wird folgender Absatz eingefügt:
(1a) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der überwachten Einrichtungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Verfahren der Einrichtungen für die Bonitätsbewertung überwachen, bewerten die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen(*) abgegeben worden sind, in ihrer Anlagepolitik und regen, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.
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