Artikel 11 RL 2013/29/EU
Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge
(1) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst die Angaben zum Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 6, den Namen und Typ des pyrotechnischen Gegenstands, seine Registrierungsnummer und die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer und erforderlichenfalls die Sicherheitshinweise.
(2) Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand für Fahrzeuge nicht genügend Platz für die nach Absatz 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der Verpackung angebracht werden.
(3) Professionellen Nutzern wird ein Sicherheitsdatenblatt für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge in der von ihnen gewünschten Sprache mitgeliefert, das gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe(1) erstellt wird und die besonderen Erfordernisse dieser professionellen Nutzer berücksichtigt.
Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder auf elektronischem Wege übermittelt werden, wenn der professionelle Nutzer über die notwendigen Mittel verfügt, auf das Sicherheitsdatenblatt Zugriff zu nehmen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
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