Artikel 12 RL 2013/29/EU

Verpflichtungen der Einführer

(1) Die Einführer bringen nur konforme pyrotechnische Gegenstände in Verkehr.

(2) Bevor sie einen pyrotechnischen Gegenstand in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 17 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass der pyrotechnische Gegenstand mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 8 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mit den wesentlichen Anforderungen des Anhangs I übereinstimmt, darf er diesen pyrotechnischen Gegenstand nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands hergestellt ist. Wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, entweder auf dem pyrotechnischen Gegenstand selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktaufsichtsbehörden leicht verstanden werden kann.

(4) Die Einführer gewährleisten, dass dem pyrotechnischen Gegenstand die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt.

(5) Solange sich ein pyrotechnischer Gegenstand in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I nicht beeinträchtigen.

(6) Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einem pyrotechnischen Gegenstand ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher auf hinreichend begründeten Antrag der zuständigen Behörden Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten pyrotechnischen Gegenständen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen pyrotechnischen Gegenstände und der Rückrufe pyrotechnischer Gegenstände und halten die Händler gegebenenfalls über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter pyrotechnischer Gegenstand nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses pyrotechnischen Gegenstands herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(8) Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands zehn Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

(9) Die Einführer stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

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