Artikel 3 RL 2013/29/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „pyrotechnischer Gegenstand” :
jeder Gegenstand, der explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthält, mit dem aufgrund selbständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll;
2. „Feuerwerkskörper” :
pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke;
3. „pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater” :
pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich, einschließlich bei Film- und Fernsehproduktionen oder für eine ähnliche Verwendung;
4. „pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge” :
Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden;
5. „Munition” :
Geschosse und Treibladungen sowie Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen und Artilleriegeschütze;
6. „Person mit Fachkenntnissen” :
eine Person, die von einem Mitgliedstaat die Genehmigung erhalten hat, auf dessen Hoheitsgebiet mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F4, mit pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater der Kategorie T2 und/oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 umzugehen und/oder diese zu verwenden;
7. „Bereitstellung auf dem Markt” :
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstands zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
8. „Inverkehrbringen” :
die erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstands auf dem Unionsmarkt;
9. „Hersteller” :
jede natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und die diesen pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
10. „Einführer” :
jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
11. „Händler” :
jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Einführer, die einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt;
12. „Wirtschaftsakteure” :
Hersteller, Einführer und Händler;
13. „technische Spezifikation” :
ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein pyrotechnischer Gegenstand genügen muss;
14. „harmonisierte Norm” :
eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
15. „Akkreditierung” :
eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
16. „nationale Akkreditierungsstelle” :
eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
17. „Konformitätsbewertung” :
das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie an einen pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind;
18. „Konformitätsbewertungsstelle” :
eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
19. „Rückruf” :
jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstands abzielt;
20. „Rücknahme” :
jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindlicher pyrotechnischer Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt wird;
21. „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union” :
Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.
22. „CE-Kennzeichnung” :
Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.

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