Artikel 4 RL 2013/29/EU

Freier Warenverkehr

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern.

(2) Diese Richtlinie hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, aus berechtigten Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder des Umweltschutzes Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Besitzes, der Verwendung und/oder des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3, von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater und anderen pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ergreifen.

(3) Die Mitgliedstaaten verhindern nicht, dass bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechende pyrotechnische Gegenstände ausgestellt und verwendet werden, sofern ein sichtbares Schild den Namen und das Datum der betreffenden Messe, Ausstellung oder Vorführung trägt und deutlich darauf hinweist, dass die pyrotechnischen Gegenstände nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn die Übereinstimmung hergestellt worden ist. Bei solchen Veranstaltungen sind gemäß den von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegten Anforderungen geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(4) Die Mitgliedstaaten behindern nicht den freien Verkehr und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden und den Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und nicht für andere Zwecke als Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar sind.

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