Artikel 1 RL 2013/30/EU

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In dieser Richtlinie werden die Mindestanforderungen für die Verhinderung schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und die Begrenzung der Folgen derartiger Unfälle festgelegt.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht das Unionsrecht in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit, insbesondere der Richtlinien 89/391/EWG und 92/91/EWG.

(3) Diese Richtlinie berührt nicht die Richtlinien 94/22/EG, 2001/42/EG, 2003/4/EG(1), 2003/35/EG, 2010/75/EU(2) und 2011/92/EU.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(2)

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

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