Artikel 2 RL 2013/30/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.
„schwerer Unfall” — in Bezug auf eine Anlage oder angebundene Infrastruktur —

a)
einen Vorfall, bei dem es zu einer Explosion, einem Brand, einem Verlust der Kontrolle über das Bohrloch oder zum Entweichen von Erdöl, Erdgas oder gefährlichen Stoffen mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden oder mit einem erheblichen Potenzial dafür kommt;
b)
einen Vorfall als Ausgangspunkt für eine erhebliche Beschädigung der Anlage oder angebundenen Infrastruktur mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden oder mit einem erheblichen Potenzial dafür;
c)
jeden anderen Vorfall mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden bei fünf oder mehr Personen, die sich auf der Offshore-Anlage, auf der die Gefahrenquelle besteht, befinden oder eine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivität im Zusammenhang mit der Anlage oder angebundenen Infrastruktur ausüben oder
d)
jeden schweren Umweltvorfall als Folge der unter den Buchstaben a, b und c genannten Vorfälle.

Zur Bestimmung, ob ein Vorfall einen schweren Unfall nach Buchstaben a, b oder d darstellt, gilt eine Anlage, die normalerweise unbemannt ist, als bemannt;

2.
„Offshore” die Eigenschaft, im Küstenmeer, in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandssockel des Mitgliedstaats im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gelegen zu sein;
3.
„Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten” alle die Exploration und Förderung betreffenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Anlage oder angebundenen Infrastruktur, einschließlich Konzeption, Planung, Bau, Betrieb und Stilllegung, aber ausschließlich der Durchleitung von Erdöl und Erdgas von einer Küste zu einer anderen;
4.
„Risiko” die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses und seinen Folgen;
5.
„Betreiber” die vom Lizenzinhaber oder von der lizenzerteilenden Behörde für die Durchführung von Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivitäten — einschließlich der Planung und Durchführung von Bohrarbeiten oder der Leitung und Steuerung der Funktionen einer Förderanlage — benannte Einrichtung;
6.
„geeignet” richtig oder vollkommen angemessen — auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Kosten — in Bezug auf eine bestimmte Anforderung oder Situation, basierend auf objektiven Erkenntnissen und nachgewiesen durch eine Analyse oder einen Vergleich mit geeigneten Normen oder anderen Lösungen, die von anderen Behörden oder der Industrie in vergleichbaren Situationen verwendet werden;
7.
„Einrichtung” jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen;
8.
„vertretbar” — in Bezug auf ein Risiko — ein Risikoniveau, dessen weitere Verringerung Zeit, Kosten oder Aufwand in einem krassen Missverhältnis zu den Vorteilen einer solchen Verringerung bedingen würde. Bei der Beurteilung der Frage, ob Zeit, Kosten oder Aufwand in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen einer weiteren Verringerung des Risikos stehen würden, sind auf bewährten Verfahren beruhende Risikoniveaus, die der Unternehmung angemessen sind, zugrunde zu legen;
9.
„Lizenz” eine Genehmigung für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG;
10.
„Lizenzgebiet” das geografische Gebiet, das unter die Lizenz fällt;
11.
„Lizenzinhaber” den Inhaber oder die gemeinsamen Inhaber einer Lizenz;
12.
„Auftragnehmer” eine Einrichtung, die vom Betreiber oder Eigentümer beauftragt wurde, bestimmte Aufgaben in seinem Namen auszuführen;
13.
„lizenzerteilende Behörde” die staatliche Behörde, die für die Erteilung von in der Richtlinie 94/22/EG vorgesehenen Genehmigungen oder die Überwachung ihrer Nutzung zuständig ist;
14.
„zuständige Behörde” die Behörde, die gemäß dieser Richtlinie benannt wird und für die Aufgaben verantwortlich ist, die ihr mit dieser Richtlinie übertragen werden. Die zuständige Behörde kann eine oder mehrere öffentliche Stellen umfassen;
15.
„Exploration” das Niederbringen einer Erkundungsbohrung und alle damit zusammenhängenden Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die vor Beginn des Förderbetriebs erforderlich sind;
16.
„Förderung” die Offshore-Gewinnung von Erdöl und Erdgas aus unterirdischen Schichten des Lizenzgebiets, einschließlich der Offshore-Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und der Durchleitung von Erdöl und Erdgas durch angebundene Infrastruktur;
17.
„Nichtförderanlage” eine Anlage, bei der es sich nicht um eine Anlage zur Förderung von Erdöl oder Erdgas handelt.
18.
„die Öffentlichkeit” eine oder mehrere Einrichtungen und, in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder innerstaatlicher Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
19.
„Anlage” eine ortsgebundene feste oder mobile Anlage oder eine Kombination von dauerhaft durch Brücken oder andere Strukturen untereinander verbundenen Anlagen, die für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten oder im Zusammenhang damit verwendet werden. Anlagen sind auch bewegliche Offshore-Bohreinheiten, wenn sie in Offshore-Gewässern für Bohr- oder Fördertätigkeiten oder andere mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten in Offshore-Gewässern stationiert sind;
20.
„Förderanlage” eine für die Förderung genutzte Anlage;
21.
„angebundene Infrastruktur” — innerhalb der Sicherheitszone oder innerhalb einer benachbarten Zone in größerer Entfernung von der Anlage nach dem Ermessen des Mitgliedstaats —

a)
alle Bohrlöcher und zugehörigen Strukturen, Zusatzeinheiten und -geräte, die an die Anlage angebunden sind;
b)
alle Geräte oder Komponenten, die sich auf der Hauptstruktur der Anlage befinden oder daran befestigt sind;
c)
alle angeschlossenen Leitungssysteme oder Komponenten;

22.
„Abnahme” — in Bezug auf den Bericht über ernste Gefahren — die durch die zuständige Behörde an den Betreiber oder den Eigentümer erfolgende schriftliche Mitteilung, dass der Bericht — sofern so umgesetzt wie darin vorgesehen — den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Die Abnahme bedeutet nicht, dass eine Verantwortung für die Beherrschung ernster Gefahren auf die zuständige Behörde übergeht;
23.
„ernste Gefahr” eine Situation, die zu einem schweren Unfall führen könnte;
24.
„Bohrungsarbeiten” alle ein Bohrloch betreffenden Betriebsvorgänge, die die unbeabsichtigte Freisetzung von Stoffen zur Folge haben könnten, die zu einem schweren Unfall führen kann, einschließlich der Niederbringung einer Bohrung, der Instandsetzung oder Änderung eines Bohrlochs und der Aussetzung der Bohrungsarbeiten und der endgültigen Aufgabe eines Bohrlochs;
25.
„kombinierter Betrieb” Betriebsabläufe, die von einer Anlage zusammen mit einer anderen Anlage oder anderen Anlagen für Zwecke durchgeführt werden, die mit der bzw. den anderen Anlagen zusammenhängen, und die sich dadurch erheblich auf die Risiken für die Sicherheit von Personen oder den Schutz der Umwelt auf einer oder allen Anlagen auswirken;
26.
„Sicherheitszone” den von dem Mitgliedstaat festgelegten Bereich innerhalb einer Entfernung von 500 m von jedem Teil der Anlage;
27.
„Eigentümer” eine Einrichtung, die rechtlich befugt ist, den Betrieb einer Nichtförderanlage zu steuern;
28.
„interner Notfalleinsatzplan” einen von den Betreibern oder Eigentümern nach den Anforderungen dieser Richtlinie erstellten Plan über die Maßnahmen zur Vermeidung einer Eskalation oder zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten;
29.
„unabhängige Überprüfung” die Prüfung und Bestätigung der Gültigkeit bestimmter schriftlicher Erklärungen durch eine Einrichtung oder eine Organisationseinheit des Betreibers oder des Eigentümers, die weder unter der Kontrolle der Einrichtung oder Organisationseinheit steht, die diese Erklärungen verwendet, noch von ihr beeinflusst wird;
30.
„wesentliche Änderung”

a)
im Falle eines Berichts über ernste Gefahren eine Änderung der Grundlage, auf der der ursprüngliche Bericht abgenommen wurde; dazu gehören unter anderem physische Änderungen, neue Erkenntnisse oder neue Technik und Änderungen am Betriebsmanagement;
b)
im Falle einer Mitteilung über Bohrungsarbeiten oder über kombinierten Betrieb eine Änderung der Grundlage, auf der die ursprüngliche Mitteilung vorgelegt wurde; dazu gehören unter anderem physische Änderungen, eine Ersetzung der Anlage durch eine andere, neue Erkenntnisse oder neue Technik und Änderungen am Betriebsmanagement;

31.
„Beginn des Betriebs” den Zeitpunkt, zu dem die Anlage oder angebundene Infrastruktur erstmals an den Betriebsvorgängen beteiligt ist, für die sie ausgelegt wurde;
32.
„Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen” die Wirksamkeit der Systeme für Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen hinsichtlich der Reaktion auf Ölunfälle, ermittelt auf der Grundlage einer Analyse der Häufigkeit, Dauer und des zeitlichen Ablaufs von Umweltbedingungen, die Abhilfemaßnahmen an einem bestimmten Standort ausschließen würden. Die Bewertung der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen ist als Prozentsatz der Zeit auszudrücken, in der diese Bedingungen nicht gegeben sind, und hat eine Beschreibung der Einsatzbeschränkungen einzuschließen, die sich aus der Bewertung für die betreffenden Anlagen ergeben;
33.
„sicherheits- und umweltkritische Elemente” die Teile einer Anlage einschließlich Computerprogrammen, deren Zweck unter anderem darin besteht, einen schweren Unfall zu verhindern oder seine Folgen zu begrenzen, oder deren Versagen zu einem schweren Unfall führen oder wesentlich dazu beitragen könnte;
34.
„dreigliedrige Beratungen” eine förmliche Struktur um Dialog und Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde, Betreibern und Eigentümern sowie Arbeitnehmervertretern zu ermöglichen;
35.
„Industrie” Einrichtungen, die direkt an Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die unter diese Richtlinie fallen, beteiligt sind oder deren Aktivitäten eng damit zusammenhängen;
36.
„externer Notfalleinsatzplan” eine lokale, nationale oder regionale Strategie zur Vermeidung der Verschlimmerung oder zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, bei der alle Ressourcen herangezogen werden, die dem Betreiber gemäß dem einschlägigen internen Notfalleinsatzplan zur Verfügung stehen, sowie etwaige zusätzliche Ressourcen, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden;
37.
„schwerer Umweltvorfall” einen Vorfall, der unter Bezugnahme auf den Begriff der Erheblichkeit im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt führt oder voraussichtlich führen wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.