Artikel 17 RL 2013/30/EU

Unabhängige Überprüfung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer Systeme für die unabhängige Überprüfung erstellen und eine Beschreibung dieser Systeme verfassen, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d vorzulegen ist und im Sicherheits- und Umweltmanagementsystem, das gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vorgelegt wird, enthalten ist. Die Beschreibung umfasst die Informationen gemäß Anhang I Teil 5.

(2) Die Verantwortung des Betreibers oder des Eigentümers für das ordnungsgemäße und sichere Funktionieren der Ausrüstung und der Systeme, die Gegenstand der Überprüfung sind, bleibt von den Ergebnissen der unabhängigen Überprüfung unberührt.

(3) Die Wahl des unabhängigen Prüfers und die Konzeption von Systemen für die unabhängige Überprüfung müssen den Kriterien des Anhangs V genügen.

(4) Die Einrichtung von Systemen für die unabhängige Überprüfung erfolgt

a)
für Anlagen, um auf unabhängige Weise sicherzustellen, dass die sicherheits- und umweltkritischen Elemente, die in der Risikobewertung für die Anlage ermittelt wurden, entsprechend der Beschreibung im Bericht über ernste Gefahren geeignet sind und dass der Zeitplan für die Prüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente geeignet und auf dem neuesten Stand ist und wie beabsichtigt funktioniert;
b)
für Mitteilungen über Bohrungsarbeiten, um auf unabhängige Weise sicherzustellen, dass die Bohrlochkonstruktion und die Bohrlochkontrollmaßnahmen für die voraussichtlichen Bohrlochbedingungen jederzeit geeignet sind.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer die Ratschläge des unabhängigen Prüfers befolgen und auf deren Grundlage geeignete Maßnahmen ergreifen.

(6) Die Mitgliedstaaten verpflichten Betreiber und Eigentümer sicherzustellen, dass die zuständige Behörde über die Ratschläge des unabhängigen Prüfers gemäß Absatz 4 Buchstabe a und über Aufzeichnungen über die aufgrund dieser Ratschläge getroffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt wird und dass die entsprechende Dokumentation vom Betreiber oder Eigentümer nach Abschluss der betreffenden Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten mindestens sechs Monate lang aufbewahrt wird.

(7) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber von Bohrungsarbeiten sicherstellen, dass die Ergebnisse und Bemerkungen des unabhängigen Prüfers gemäß Absatz 4 Buchstabe b dieses Artikels und ihre auf diesen Ergebnissen und Bemerkungen beruhenden Reaktionen in der Mitteilung über Bohrungsarbeiten im Einklang mit Artikel 15 ausgewiesen werden.

(8) Bei einer Förderanlage erfolgt die Einrichtung des Überprüfungssystems vor Fertigstellung der Auslegung. Bei einer Nichtförderanlage wird das System eingerichtet, bevor die Nichtförderanlage in Offshore-Gewässern der Mitgliedstaaten den Betrieb aufnimmt.

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