Artikel 18 RL 2013/30/EU

Befugnis der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit Betriebsvorgängen auf Anlagen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde

a)
den Betrieb oder die Aufnahme des Betriebs bei einer Anlage oder einer angebundenen Infrastruktur untersagt, wenn die im Bericht über ernste Gefahren vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung ihrer Folgen oder in den Mitteilungen über Bohrungsarbeiten oder kombinierten Betrieb, gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h bzw. Buchstabe i vorgelegt werden, nicht als ausreichend erachtet werden, um die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen;
b)
in Ausnahmefällen und wenn sie der Ansicht ist, dass Sicherheit und Umweltschutz nicht gefährdet sind, die Zeitspanne zwischen der Übermittlung des Berichts über ernste Gefahren oder anderer gemäß Artikel 11 vorzulegender Unterlagen und der Aufnahme des Betriebs verlängert;
c)
verlangt, dass der Betreiber angemessene Maßnahmen ergreift, die die zuständige Behörde für notwendig erachtet, um die Einhaltung des Artikels 3 Absatz 1 sicherzustellen;
d)
in Fällen, in denen Artikel 6 Absatz 4 gilt, angemessene Maßnahmen ergreift, um die ständige Betriebssicherheit zu gewährleisten;
e)
befugt ist, Verbesserungen zu verlangen und erforderlichenfalls den Weiterbetrieb einer Anlage oder eines Anlagenteils oder einer angebundenen Infrastruktur zu untersagen, wenn das Ergebnis einer Inspektion, eine Feststellung gemäß Artikel 6 Absatz 4, eine regelmäßige Überprüfung des gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e vorgelegten Berichts über ernste Gefahren oder von gemäß Artikel 11 vorgelegten Änderungen von Mitteilungen ergeben, dass die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt sind oder berechtigte Bedenken betreffend die Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten oder der Anlage bestehen.

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