Artikel 19 RL 2013/30/EU

Verhütung schwerer Unfälle durch Betreiber und Eigentümer

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber und Eigentümer ein Dokument erstellen, in dem sie ihr gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a vorzulegendes Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle darlegen, und sicherstellen, dass das Konzept bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten umgesetzt wird — auch durch die Einführung geeigneter Überwachungsregelungen —, um dafür zu sorgen, dass das Konzept wirksam ist. Das Dokument enthält die Informationen gemäß Anhang I Teil 8.

(2) Das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle trägt dem Umstand Rechnung, dass primär der Betreiber unter anderem für die Beherrschung der aus seinen Aktivitäten resultierenden Risiken schwerer Unfälle und für die ständige Verbesserung der Beherrschung dieser Risiken verantwortlich ist, damit zu jeder Zeit ein hohes Schutzniveau gewährleistet ist.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer ein Dokument erstellen, das ihr Sicherheits- und Umweltmanagementsystem darstellt welches gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vorzulegen ist. Das Dokument umfasst Folgendes:

a)
eine Beschreibung der organisatorischen Vorkehrungen zur Beherrschung ernster Gefahren,
b)
eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Erstellung und Übermittlung von Berichten über ernste Gefahren sowie gegebenenfalls von anderen Unterlagen gemäß dieser Richtlinie sowie
c)
eine Beschreibung der gemäß Artikel 17 errichteten Systeme für die unabhängige Überprüfung.

(4) Die Mitgliedstaaten schaffen die Voraussetzungen dafür, dass Betreiber und Eigentümer einen Beitrag zu den Mechanismen für wirksame dreigliedrige Beratungen gemäß Artikel 6 Absatz 8 leisten können. Gegebenenfalls kann im Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle dargelegt werden, dass ein Betreiber und Eigentümer an solchen Mechanismen mitwirkt.

(5) Das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle und die Sicherheits- und Umweltmanagementsysteme werden nach Anhang I Teile 8 und 9 sowie des Anhangs IV ausgearbeitet. Hierfür gelten folgende Bedingungen:

a)
Das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle ist schriftlich auszufertigen; es regelt die Gesamtziele und Vorkehrungen der Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle und wie diese Ziele zu erreichen sind und wie Vorkehrungen auf Unternehmensebene verwirklicht werden;
b)
das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem muss in das allgemeine Managementsystem des Betreibers oder Eigentümers integriert sein und den organisatorischen Aufbau, die Zuständigkeiten, Vorgehensweisen, Verfahren, Prozesse und Ressourcen für die Festlegung und Durchführung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle erfassen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer ein vollständiges Verzeichnis der für ihre Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten relevanten Notfallausrüstung erstellen und auf dem aktuellen Stand halten.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer im Benehmen mit der zuständigen Behörde und unter Nutzung des Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustauschs nach Artikel 27 Absatz 1 Normen und Leitfäden zu bewährten Verfahren für die Beherrschung ernster Gefahren bei Aktivitäten für die gesamte Auslegungs- und Betriebsphase der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erstellen und überarbeiten; dabei gilt als Mindestanforderung, dass sie den Grundzügen des Anhangs VI folgen.

(8) Die Mitgliedstaaten verlangen von Betreibern und Eigentümern sicherzustellen, dass ihr in Absatz 1 genanntes Dokument zur Darlegung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle auch ihre Förder- und Nichtförderanlagen außerhalb der Union umfasst.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber oder der Eigentümer geeignete Maßnahmen ergreift, wenn eine Aktivität eines Betreibers oder Eigentümers eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt oder das Risiko eines schweren Unfalls erheblich erhöht; eine solche Maßnahme kann erforderlichenfalls sein, dass die betreffende Aktivität ausgesetzt wird, bis die Gefahr oder das Risiko angemessen beherrscht ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn solche Maßnahmen getroffen werden, der Betreiber oder der Eigentümer die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens nach 24 Stunden, entsprechend unterrichtet.

(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, damit geeignete technische Mittel oder Verfahren zum Einsatz kommen, um die Zuverlässigkeit der Datenerfassung und die Aufzeichnung der relevanten Daten zu fördern und etwaige Manipulationen daran zu verhindern.

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