Artikel 20 RL 2013/30/EU

Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Union

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen von Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen, ihnen auf Anfrage über die Umstände eines schweren Unfalls, bei dem sie beteiligt waren, Bericht zu erstatten.

(2) In der Berichtsanfrage nach Absatz 1 dieses Artikels gibt der betreffende Mitgliedstaat an, welche Informationen im Einzelnen erforderlich sind. Diese Berichte werden nach Maßgabe des Artikels 27 Absatz 1 ausgetauscht. Mitgliedstaaten, die weder über eine zuständige Behörde noch über eine Kontaktstelle verfügen, legen die erhaltenen Berichte der Kommission vor.

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