Artikel 21 RL 2013/30/EU

Gewährleistung der Einhaltung des Regulierungsrahmens zur Verhütung schwerer Unfälle

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer die Maßnahmen einhalten, die im Bericht über ernste Gefahren und in den in der Mitteilung über Bohrungsarbeiten und der Mitteilung über kombinierten Betrieb genannten Plänen festgelegt sind, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben e, h und i vorgelegt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer Angehörige der zuständigen Behörde oder alle anderen Personen, die auf Weisung der zuständigen Behörde tätig sind, zu jedem angemessenen Zeitpunkt zu und von der Anlage oder zu oder von dem Schiff befördern, die bzw. das an den Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beteiligt ist, einschließlich Beförderung der Ausrüstung und für deren Unterbringung und Verpflegung und andere Unterstützung in Verbindung mit deren Besuchen auf den Anlagen sorgen, um so die Überwachung durch die zuständige Behörde, einschließlich Inspektionen, Untersuchungen und Durchsetzung der Einhaltung dieser Richtlinie, zu ermöglichen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde Jahrespläne für die wirksame, auch Inspektionen einschließende Überwachung ernster Gefahren erstellt, die auf Risikomanagement beruhen und der Einhaltung der Angaben der gemäß Artikel 11 übermittelten Berichte über ernste Gefahren und anderen Unterlagen besonders Rechnung tragen. Die Wirksamkeit der Pläne wird regelmäßig überprüft, und die zuständige Behörde ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sie zu verbessern.

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