Artikel 22 RL 2013/30/EU

Vertrauliche Meldung von Sicherheitsbedenken

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde Mechanismen dafür einrichtet, dass

a)
Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und des Umweltschutzes im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten vertraulich — von jeder beliebigen Quelle — gemeldet werden können und
b)
diesen Meldungen unter Wahrung der Anonymität der Betroffenen nachgegangen wird.

(2) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber und Eigentümer ihren Beschäftigten und den im Zusammenhang mit dem Betrieb beschäftigten Auftragnehmern sowie deren Beschäftigten die Einzelheiten der nationalen Vorkehrungen für die Mechanismen gemäß Absatz 1 mitteilen und dafür sorgen, dass in entsprechenden Schulungen und Bekanntmachungen auf die Möglichkeit vertraulicher Meldungen hingewiesen wird.

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