Artikel 23 RL 2013/30/EU

Informationsaustausch

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer der zuständigen Behörde mindestens die in Anhang IX genannten Informationen zur Verfügung stellen.

(2) Die Kommission legt mittels eines Durchführungsrechtsakts ein gemeinsames Format für Datenmeldungen und die Einzelheiten der auszutauschenden Informationen fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.

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