Artikel 24 RL 2013/30/EU

Transparenz

(1) Die Mitgliedstaaten machen die in Anhang IX genannten Informationen öffentlich zugänglich.

(2) Die Kommission legt mittels eines Durchführungsrechtsakts ein gemeinsames Veröffentlichungsformat fest, das einen leichten grenzüberschreitenden Datenvergleich ermöglicht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen. Das gemeinsame Veröffentlichungsformat muss einen zuverlässigen Vergleich der nationalen Praxis nach diesem Artikel und nach Artikel 25 ermöglichen.

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