Artikel 25 RL 2013/30/EU

Berichterstattung über Auswirkungen auf die Sicherheit und die Umwelt

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Rahmen der in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten jährlichen Berichterstattung einen Jahresbericht mit den in Anhang IX Nummer 3 genannten Informationen.

(2) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für den Informationsaustausch gemäß Artikel 23 und für die Informationsveröffentlichung gemäß Artikel 24 verantwortlich ist.

(3) Die Kommission veröffentlicht einen Jahresbericht auf der Grundlage der Informationen, die ihr von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermittelt wurden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

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