Artikel 26 RL 2013/30/EU

Untersuchungen nach einem schweren Unfall

(1) Die Mitgliedstaaten leiten bei schweren Unfällen in ihrem Zuständigkeitsbereich gründliche Untersuchungen ein.

(2) Eine Zusammenfassung der Ergebnisse nach Absatz 1 wird der Kommission am Ende der Untersuchung bzw. am Ende des Gerichtsverfahrens zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten machen eine nicht vertrauliche Fassung der Ergebnisse öffentlich zugänglich.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde im Anschluss an Untersuchungen nach Absatz 1 Empfehlungen, die sich aus der Untersuchung ergeben haben und für die sie handlungsbefugt ist, umsetzt.

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